Die Einhaltung der Parkvorschriften wird im Stadtgebiet durch hauptamtliche Überwachungskräfte der Stadt Lichtenau kontrolliert. Bei dabei festgestellten Parkverstößen erfolgt die Einleitung eines Verkehrsordnungswidrigkeiten-Verfahrens. Dabei wird i.d.R. eine schriftliche Verwarnung am betroffenen Kraftfahrzeug hinterlassen. Diese enthält neben einer Zahlungsaufforderung hinsichtlich des erhobenen Verwarnungsgeldes die Angabe aller tatrelevanten Daten. Die Fahrzeugführerin bzw. der Fahrzeugführer wird dadurch in die Lage versetzt, durch sofortige Zahlung des Verwarnungsgeldes zu einer schnellen, unbürokratischen und kostengünstigen Ahndung des Parkverstoßes beizutragen und den Erlass eines mit weiteren Gebühren und Auslagen verbundenen Bußgeldbescheides zu vermeiden.
Gebühren/Kosten
Die Höhe der Verwarnungsgelder ist im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten festgelegt und steht nicht im Ermessen der städtischen Überwachungskräfte bzw. der Sachbearbeitung des Fachbereich 5.
Verwarngelder für Halt- und Parkverstöße werden zwischen 5,00 EUR und 35,00 EUR erhoben. Die Höhe ist abhängig von der Art und der Dauer des Verstoßes. Eine durch den Parkverstoß eingetretene Verkehrsbehinderung führt zu einer Erhöhung des Verwarngeldes.
Die schriftliche Verwarnung wird zeitnah zum festgestellten Parkverstoß an die Fahrzeughalterin bzw. den Fahrzeughalter versandt. Dabei erfolgt der Versand an die Anschrift, die zum Tatzeitpunkt aktuell bei der zuständigen Zulassungsbehörde erfasst ist.
Für den Fall, dass die Fahrzeughalterin bzw. der Fahrzeughalter zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug nicht geführt hat, enthält die schriftliche Verwarnung Hinweise auf das Verfahren zur Fahrerbenennung.