Die bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs festgestellten Parkverstöße werden wegen der Geringfügigkeit der Ordnungswidrigkeit grundsätzlich im Verwarnungsverfahren geahndet. Die schriftliche Verwarnung in diesem vereinfachten Verfahren wird jedoch nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde fristgerecht zahlt (§ 56 Abs. 2 OWiG). Besteht das erforderliche Einverständnis nicht, kommt der mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakt nicht zustande und das Ordnungswidrigkeitenverfahren wird durch den Erlass eines Bußgeldbescheides fortgeführt.
Gebühren/Kosten
Neben der Geldbuße, die sich nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach Art und Dauer des Parkverstoßes zwischen 5,00 EUR und 35,00 EUR beläuft,
wird eine Verwaltungsgebühr i. H. v. mindestens 20,00 EUR erhoben.
Zusätzlich werden die anfallenden Zustellungsauslagen i. H. v. 3,50 EUR je Zustellungsversuch gegenüber dem Betroffenen geltend gemacht.