Die bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs festgestellten Parkverstöße werden wegen der Geringfügigkeit der Ordnungswidrigkeit grundsätzlich im Verwarnungsverfahren geahndet. Die schriftliche Verwarnung in diesem vereinfachten Verfahren wird jedoch nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde fristgerecht zahlt (§ 56 Abs. 2 OWiG). Besteht das erforderliche Einverständnis nicht, kommt der mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakt nicht zustande und das Ordnungswidrigkeitenverfahren wird durch den Erlass eines Bußgeldbescheides fortgeführt.
Gebühren/Kosten
Neben der Geldbuße, die sich nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten nach Art und Dauer des Parkverstoßes zwischen 5,00 EUR und 35,00 EUR beläuft,
wird eine Verwaltungsgebühr i. H. v. mindestens 20,00 EUR erhoben.
Zusätzlich werden die anfallenden Zustellungsauslagen i. H. v. 3,50 EUR je Zustellungsversuch gegenüber dem Betroffenen geltend gemacht.
Da es sich bei der dem Erlass des Bußgeldbescheides vorausgegangenen Verwarnung mit Verwarnungsgeld um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt aus Anlass einer Ordnungswidrigkeit handelt, erfolgt eine Mahnung zu der Verwarnung in keinem Fall. Die nicht fristgerechte Zahlung des angebotenen Verwarnungsgeldes ist als fehlendes Einverständnis mit der Verwarnung zu werten.
Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch bei der Verwaltungsbehörde eingelegt werden.
Für den Fall, dass dem Einspruch nicht abgeholfen werden kann, wird dieser über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht abgegeben, das regelmäßig im Rahmen einer Hauptverhandlung darüber entscheidet.
Sofern die Einlegung des Einspruchs nicht in Betracht kommt, ist die Bußgeldforderung einschließlich der Verfahrenskosten spätestens 2 Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides zu zahlen.
Name | Telefon | E‑Mail |
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Frau Christina Thonemann | 89-93 |