Bei persönlicher Antragsstellung:
- Personalausweis oder Reisepass
Bei schriftlicher Antragsstellung:
- formloser Antrag
Die Ausstellung ist gebührenfrei.
Die Ausstellung eines weiteren Untersuchungsberechtigungsscheines für eine Nachuntersuchung ist spätestens bis zum Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres möglich; allerdings dürfen Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
In der Regel können Untersuchungsberechtigungsscheine nur einmal ausgestellt werden. Bei Verlust kann jedoch ein Ersatzschein ausgehändigt werden.
Mehrfachausgaben von Untersuchungsscheinen sind jedoch möglich, wenn:
- der/die Jugendliche sich bereits der Erstuntersuchung unterzogen hat, aber erst nach mehr als einem Jahr erstmals eine Beschäftigung aufgenommen hat,
- bei Wechsel des Arbeitgebers,
- die letzte Untersuchung vor Aufnahme der Beschäftigung länger als ein Jahr zurückliegt,
- der Arbeitgeber gewechselt wurde und deshalb eine Nachuntersuchung erforderlich wird.