Personen- und Dienstleistungsverzeichnis

Wohnung (Nebenwohnung abmelden) 

Kurzbeschreibung

Wenn Sie Ihren Nebenwohnsitz aufgeben möchten, müssen Sie dies der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes mitteilen. Sie können Ihren Nebenwohnsitz in Lichtenau innerhalb einer Woche persönlich, schriftlich (per Post, Fax) oder durch eine bevollmächtigte Person im Bürgerbüro abmelden.

Beschreibung

Neues Bundesmeldegesetz Wohnungsgeberbestätigung Am 01. November 2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten und hat die bestehenden melderechtlichen Vorschriften abgelöst. Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An-meldung und in wenigen Fällen zur Abmeldung (z.B. Wegzug ins Ausland oder Aufgabe einer Nebenwohnung) bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Bei der Anmeldung müssen für alle zuziehenden Personen die Personalausweise und/oder die Reisepässe vor-gelegt werden. Neu ist die Vorlage einer vom Wohnungsgeber bzw. vom Vermieter ausge-stellten schriftlichen Bestätigung über den erfolgten Wohnungsbezug. Hierfür gibt es ein Formular, das die Daten des Wohnungsgebers und die Namen der zuziehenden meldepflich-tigen Personen enthält, ferner die Wohnungsanschrift und das Einzugsdatum. Die Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung ist erforderlich bei o Einzug in eine Wohnung, o Auszug aus einer Wohnung, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird, o Auszug aus einer Wohnung, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird (Wohnungslosigkeit), o Auszug aus einer Nebenwohnung, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird, die Hauptwohnung aber beibehalten wird. Wohnungsgeber ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) tatsächlich willentlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. In der Regel ist das der Wohnungseigentümer. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter, der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer weiteren Person zum selbständigen Gebrauch überlässt. Wer eine eigene Wohnung bezieht, also selbst Eigentümerin oder Eigentümer ist, erklärt dies in einfacher Form. Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift zu bestätigen. Die neue Regelung schafft mehr Sicherheit. Das einfache Anmelden unter einer beliebigen Anschrift, um dann dort mehr oder weniger illegale Geschäfte abzuwickeln, wird nun deutlich erschwert.

Adresse

Anschrift

Bürgerbüro
Lange Straße 39
33165 Lichtenau

Kartenansicht

Hinweise

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Online Terminvereinbarung über die Homepage der Stadt Lichtenau www.lichtenau.de möglich.

Erreichbarkeit / ÖPNV

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Montag und Dienstag 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr Donnerstag 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr Terminvereinbarungen sind zudem online über die Homepage: www.lichtenau.de möglich