Beschreibung
Der Flächennutzungsplan stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung dar, in dem er die Art der Bodennutzung meist für das gesamte Stadtgebiet aufzeigt. Die besondere Bedeutung des Flächennutzungsplans im Rahmen der Stadtentwicklung liegt in der grundsätzlichen Entscheidung einer Gemeinde darüber, in welcher Weise und für welchen Nutzungszweck (Naturschutz, Erholung, Bebauung, Verkehr, Landwirtschaft, Forstwirtschaft usw.) Flächen genutzt werden.
Bei der Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplanes sind die übergeordneten Ziele der Raumordnung, Landes- und Regionalplanung zu beachten. Die Darstellungen (Inhalte) des Flächennutzungsplans sind nicht flächenscharf. Sie sind daher nur für nachfolgende Planungen, wie den Bebauungsplan (verbindliche Bauleitplanung) bindend und entfalten keine direkte Rechtswirkung für den Eigentümer oder Besitzer einer Fläche. Für nachfolgende, untergeordnete behördliche Planungen und Entscheidungen über die Zulässigkeit von Bauvorhaben ist der FNP jedoch für Behörden bindend und entfaltet erst über den verbindlichen Bauleitplan, eine Baugenehmigung oder über eine Planfeststellung Rechtswirkung für den Bürger.
Dargestellt werden im Flächennutzungsplan beispielsweise:
- Flächen, die zur Bebauung vorgesehen sind, untergliedert nach Nutzungsarten: Wohnbauflächen (W), gemischte Gebiete (M), gewerbliche Bauflächen (G), Sonderbauflächen (S)
- Flächen für Versorgungsanlagen und Gemeinbedarfseinrichtungen (z.B. Kläranlage, Umspannwerk, Kirche, Sportplatz, Kultureinrichtungen)
- überörtliche Verkehrsflächen (Autobahnen, Bundesstraßen, Ausfallstraßen)
- Grünflächen (z. B. Parks, Kleingärten, Sportplätze, Friedhöfe)
- Wasserflächen (z. B. Seen, Häfen, Hochwasserschutzanlagen)
- Landwirtschaftliche Flächen und Wald
- Flächen für Nutzungsbeschränkungen (z. B. Abstandsflächen)
- Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und zur Gewinnung von Bodenschätzen
- Flächen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft
Eine weitere Detaillierung der Darstellungen ist möglich, wird aber in der Regel dem Bebauungsplan überlassen, da der Flächennutzungsplan Übersichtscharakter besitzt. Den maximal möglichen Darstellungen im Flächennutzungsplan entsprechen die Festsetzungen des Bebauungsplans, die in einem abschließenden Katalog in § 9 des Baugesetzbuches festgelegt sind.