Wenn Sie sich für ein Grundstück entschieden haben, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 I oder II BauGB liegt, bedarf der Bau Ihres Hauses unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung. Geregelt ist dieses Verfahren im § 67 der BauO NRW.
Voraussetzungen
Errichtung, Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschl. Ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen wenn
Formelle Vorlage
Im Fall der Genehmigungsfreistellung muss der Bauherr keine Baugenehmigung beantragen, sondern lediglich die Gemeinde von seinem Bauvorhaben unterrichten. Der Bauherr spart wertvolle Zeit und die sonst anfallenden Genehmigungsgebühren.
Baubeginn
Will die Gemeinde, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, muss sie dies spätestens einen Monat, nachdem Sie ihr die erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben, verlangen. Äußert sich die Gemeinde innerhalb dieser Frist nicht oder erklärt sie schon vorher schriftlich, kein Genehmigungsverfahren zu verlangen, dürfen Sie mit dem Bau beginnen.
- Lageplan (§ 3 BauPrüfVO)
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 3 Abs. 2 BauPrüfVO)
- Bauzeichnungen (§ 4 BauPrüfVO)
Maximal 50,00 €
nach Gebührenbescheid
§ 67 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfahlen (BauO NRW)
Name | Telefon | E‑Mail |
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Herr Franz-Josef Manegold | 05295 89-41 |