Beschreibung
Grundpflichten
"Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht."
Anleingebote
Allgemeine Anleingebote
Alle Hunde, unabhängig von deren Größe und Rasse, sind an der Leine zu führen:
- im räumlichen Zusammenhang bebauter Ortsteile
auf Verkehrsflächen (z. B. Straßen, Wege, Plätze) und
in Anlagen (z. B. Sport-, Spiel-, Erholungsflächen)
- außerhalb bebauter Ortsteile
in Sport-, Spiel- oder Erholungsanlagen,
auf anderen Flächen, soweit durch Beschilderung vorgeschrieben
- in öffentlichen Verkehrsmitteln
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
Besondere Anleingebote und Maulkorbpflichten
Gefährliche Hunde im Sinne des § 3 LHundG NRW (Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden) sowie
Hunde bestimmter Rassen im Sinne des § 10 LHundG NRW (Hund der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden) müssen außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an der Leine geführt werden und überdies mit Maulkörben versehen werden.
Über mögliche Ausnahmen informiert der Fachbereich 5.
Betretungsverbot
Auf Kinderspielplätzen dürfen Hunde nicht mitgeführt werden.
Verunreinigungen durch Hundekot
Hundehalterinnen und Hundehalter haben dafür Sorge zu tragen, dass Verunreinigungen auf Verkehrsflächen oder in Anlagen unverzüglich und schadlos beseitigt werden und treffen diesbezüglich entsprechende Vorsorge.
erstöße gegen die aufgeführten Hundehaltungsbestimmungen nehmen die unten angegebenen Ansprechpartner im Fachbereich 4 entgegen.