Nach dem gemäß § 1 Abs. 1 Gewerbeordnung geltenden Grundsatz der Gewerbefreiheit ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch (Bundes-)Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben sind. Ausnahmen und Beschränkungen in diesem Sinne sind gewerberechtliche und andere Erlaubnispflichten zur Berufszulassung und Berufsausübung.
Gewerberechtliche Erlaubnispflichten bestehen für folgende Tätigkeiten
- Aufstellung von Gewinnspielgeräten
- Veranstaltung von anderen (Geschicklichkeits-)Spielen
- Betrieb einer Spielhalle
- Bewachungsgewerbe
- Versteigerergewerbe
- Darlehens- oder Immobilien-Makler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer
- Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
- Reisegewerbe
- Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank
Weitere Erlaubnispflichten bestehen insbesondere für folgende Tätigkeiten:
- Zulassungspflichtige Handwerke lt. Anlage A zur Handwerksordnung (siehe unter der Rubrik "Downloads/Links")
- Abfallbeseitigung
- Altenpflege
- Apotheke
- Arzneimittelherstellung
- Bankgeschäfte
- Bergbau
- Briefbeförderung
- Güter- und Personenverkehr
- Inkassobüro
- Lotterieunternehmer
- Spielvermittler
- Waffenherstellung und -handel
Name | Telefon | E‑Mail |
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Frau Marina Kalbhen | 05295 89-16 | |
Herr Friedhelm Weber | 05295 89-12 |