Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (BGB § 1896).
Die Betreuungsstelle schlägt dem Betreuungsgericht einen geeigneten Betreuer vor und ermittelt für das Gericht die notwendigen Sachverhalte, damit eine gerichtliche Entscheidung ergehen kann.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Betreuungsbehördengesetz (BtBG)
In der Betreuungsstelle sowie unter der Rubrik "Downloads / Links" erhalten Sie eine Informationsbroschüre zur Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sowie einen Leitfaden für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer.
Zu den dort aufgeführten Inhalten kann nach Terminvereinbarung eine Beratung in der Betreuungsstelle oder bei den ansässigen Betreuungsvereinen erfolgen.
Für die Beglaubigung von Unterschriften unter Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen (vorherige Terminvereinbarung) ist ebenfalls die Betreuungsstelle Ihr Ansprechpartner (siehe unter der Rubrik "Kontakt").