Wie hoch der prozentuale Anteil ist, den die Grundstückseigentümer zahlen müssen, richtet sich nach verschiedenen Aspekten. So werden kleine Anliegerstraßen anders bewertet als Hauptverkehrsstraßen, weil hier der Vorteil für die Anlieger unterschiedlich ist. Die Höhe des jeweiligen Anteils der Straßenbaubeiträge steht in der Beitragssatzung der Stadt Lichtenau.
Für die Verteilung der Straßenbaubeiträge, die auf alle anliegenden Grundstückseigentümer umgelegt werden, sind ebenfalls - wie im Erschließungsbeitragsrecht - die Grundstücksgröße sowie die Möglichkeit der Bebauung maßgebend (vgl. Stichwort Erschließungsbeiträge). Eine Ermäßigung für Eckgrundstücke ist hier allerdings nicht vorgesehen. Dies bestätigen auch zahlreiche entsprechende Gerichtsentscheidungen.
Hier gelten die gleichen Bedingungen wie für die Erschließungsbeiträge. Es gilt ein Zahlungszeitraum von einem Monat nach Erhalt des entsprechenden Bescheids.
Auch im Falle einer Klage ist der Beitrag rechtzeitig zu zahlen. Selbstverständlich ist auch hier unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung in Raten möglich.