Nach dem Baugesetzbuch werden Erschließungskosten für die erstmalige Herstellung einer Straße erhoben. Die hierfür anfallenden Kosten werden zu 90 % auf alle Eigentümer der anliegenden Grundstücke umgelegt, die restlichen 10 % trägt die Stadt. Der Gesetzgeber rechtfertigt die Aufteilung der Kosten mit dem besonderen Vorteil, den Sie als Anlieger durch den Ausbau Ihrer Straße erlangen.
Ein Erschließungsbeitrag kann für jede Straße nur einmal erhoben werden und zwar nachdem die Straße endgültig fertig gestellt ist und sie durch eine Widmung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wurde.
Wie werden die Beiträge berechnet?
Alle anliegenden Eigentümer zahlen gemeinsam 90 % der Baukosten. Jeder Eigentümer für sich zahlt einen bestimmten Anteil. Für die Berechnung dieses Anteils sind zwei Faktoren maßgeblich:
- zum einen die Grundstücksgröße,
- zum anderen die tatsächliche oder mögliche Bebauung des Grundstücks.
Für Grundstücke, die von mehreren Straßen erschlossen werden, gibt es eine Besonderheit.
Hier zahlt der Eigentümer für jede Straße, die an das Grundstück grenzt, einen eigenen Erschließungsbeitrag.
Tatsächliche oder mögliche Bebauung
Bei einem eingeschossig nutzbaren Grundstück wird dessen Fläche mit dem so genannten Nutzungsfaktor 1 multipliziert. Ist eine zweigeschossige Bauweise zulässig, gilt ein Nutzungsfaktor von 1,25, bei einer dreigeschossigen Bebaubarkeit ein Faktor von 1,5 und so weiter. Wird ein Bau gewerblich genutzt, erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,5. Maßgeblich ist, was der entsprechende Bebauungsplan vorgibt.
Unter Berücksichtigung dieser Nutzungsfaktoren ergibt die Gesamtfläche aller anliegenden Grundstücke die Verteilungsgröße. Diese Verteilungsgröße wird durch die 90 % der Baukosten dividiert und ergibt dann den Umlagesatz, den jeder Anlieger pro Quadratmeter zahlt.
Wann müssen die Beiträge gezahlt werden?
Ein Erschließungsbeitrag wird innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids fällig. Dies gilt auch für den Fall einer Klage. Selbstverständlich ist es unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich, die Erschließungsbeiträge in Raten zu zahlen. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die unter der Rubrik "Kontakt" angegebenen Ansprechpartner.
Auch für Straßen, die noch nicht endgültig ausgebaut sind, darf die Stadt von den Grundstückseigentümern Beiträge verlangen. Natürlich werden diese Vorausleistungen später auf den abschließenden Beitrag angerechnet.
Name | Telefon | E‑Mail |
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Herr Markus Lübbers | 05295 89-51 |