Den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen, die in Lichtenau wohnhaft sind, werden Lernmittel nach Maßgabe des Lernmittelfreiheitsgesetzes gewährt. Lernmittel sind Schulbücher und sonstige dem gleichen Zwecke dienende Unterrichtsmittel, die für die Hand des Schülers bestimmt sind.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat für alle Schulformen Durchschnittsbeträge festgelegt, die den durchschnittlichen Aufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr insgesamt erforderlichen Lernmittel entsprechen.
In Höhe von 2/3 dieses festgelegten Durchschnittsbetrages überlässt die Stadt Lichtenau jedem Schüler der städtischen Schulen Schulbücher und andere Lernmittel zum befristeten Gebrauch (Ausleihe).
Von diesem Durchschnittsbetrag haben die Erziehungsberechtigten 1/3 auf eigene Kosten zu tragen (Eigenanteil).
Für die allgemeinbildenden Schulen wurden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1. Primarstufe
Grundschule: bis zu 36 EUR
Schulträger 2/3 = 24,00EUR
Eltern 1/3 = 12,00 EUR
2. Sekundarstufe I (Klassen 5 - 10)
Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule: bis zu 78 EUR
Schulträger 2/3 = 52,00 EUR
Eltern 1/3 = 26,00 EUR
Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Lernmittel unter den Lernmittelbegriff des Lernmittelfreiheitsgesetztes fallen. Nicht unter den Lernmittelbegriff fallen die Gegenstände, die im Unterricht als Gebrauchs- und Übungsmaterial verwendet werden, z.B. Hefte, Zeichenblöcke, Schreibuntensilien, Zirkel etc.
Ebenfalls können Workbooks / Arbeitshefte als Lernmittel nicht anerkannt werden.
- Lernmittelfreiheitgesetz (LFG)
- Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 3 Absatz 1 Lernmittelfreiheitsgesetz (VOzLFG)