Bei einer Instandsetzung entstehen keine Kosten.
Bei Neubaumaßnahmen werden die Anlieger nach § 127 des Baugesetzbuches mit 90% der Ist-Herstellungskosten zur Refinanzierung herangezogen.
Bei Erneuerung- bzw. Erweiterungsmaßnahmen werden die Anlieger nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes in der Regel mit 55% der Ist-Herstellungskosten zur Refinanzierung herangezogen. Hier erhalten die Anlieger immer rechtzeitig vor Baubeginn eine entsprechende schriftliche Mitteilung des Fachamtes.