Die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken wird jeweils für maximal 2 Jahre erteilt.
Während des Studiums ist eine Erwerbstätigkeit bis zu 90 ganzen oder 180 halben Tagen sowie eine studentische Nebenbeschäftigung möglich.
Eine wichtige Regelung des Aufenthaltgesetzes sieht vor, dass die Aufenthaltserlaubnis nach erfolgreichem Abschluss des Studiums um bis zu 1 Jahr zur Suche eines Arbeitsplatzes, der dem Studienabschluss angemessen ist, verlängert werden kann. In dieser Zeit hat der Studienabsolvent die Möglichkeit, im Rahmen der oben genannten Verfahren zur Arbeitsmigration einen Arbeitsplatz zu suchen. Sein Aufenthaltstitel richtet sich dann nach den oben dargestellten Erteilungsgründen.