Den Gemeinden steht u. a. nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu. Der Notar hat den jeweiligen Kaufvertrag der Stadt Lichtenau zur Prüfung vorzulegen.
Vorkaufsrechtverzichtserklärung:
Die Bestätigung der Gemeinde, dass sie kein Vorkaufsrecht auf dem jeweiligen Grundstück ausübt.
montags bis freitags:
08.00 – 12.00 Uhr
montags
13.30 – 16.00 Uhr
donnerstags:
13.30 – 18.00 Uhr