Personen- und Dienstleistungsverzeichnis

Bundesmeldegesetz (BMG) 

Kurzbeschreibung

Am 1. November 2015 ist das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft getreten, mit dem die bisherigen gesetzlichen Regelungen abgelöst werden.

Beschreibung

Am 1. November 2015 ist das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft getreten, mit dem die bisherigen gesetzlichen Regelungen abgelöst werden. Zu den Änderungen ist folgendes anzumerken:

Anmeldung und Ummeldung

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich - und das ist neu - innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde an- oder umzumelden. Bei der melderechtlichen Erfassung müssen für die Identitätsprüfung aller Personen gültige Ausweisdokumente und die Wohnungsgeberbescheinigung vorgelegt werden (siehe unter der Rubrik "Downloads / Links").

Abmeldung

Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird, also insbesondere der Wohnsitz ins Ausland verlegt oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung ins Ausland ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen. Die Abmeldung einer Nebenwohnung - und das ist ebenfalls neu - ist nunmehr bei der Behörde mit Hauptwohnsitz vorzunehmen. Bei der melderechtlichen Erfassung müssen für die Identitätsprüfung aller Personen gültige Ausweisdokumente und die Wohnungsgeberbescheinigung vorgelegt werden (siehe unter der Rubrik "Downloads / Links").

Wohnungsgeber

Neu ist, dass nach § 3 Abs.2 Nr.10 BMG der Name und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung, und wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch der Name und die Anschrift des Wohnungsgebers zu speichern sind. Zudem ist in Mehrfamilienhäuser und Eigentumswohnungskomplexen die konkrete Wohnung und ihre Lage bzw. Zuordnung im Gebäude selbst zu bezeichnen (z.B. 1. OG links oder Wohnung Nr. 7). Neu ist zudem die Vorlage einer vom Wohnungsgeber („Vermieter“) auszustellenden schriftlichen Bestätigung über den Einzug oder Auszug. Eine Vorlage finden Sie unter der Rubrik „Downloads / Links“.

Wohnungsgeberbescheinigung

Wohnungsgeber ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) zur Benutzung überlässt. In der Regel ist das der Wohnungseigentümer. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter, der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer weiteren Person zum selbständigen Gebrauch überlässt. Wohnungsgeber ist auch, wer sein Eigentum ggf. mit weiteren Personen selbst bezieht. Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift zu bestätigen. Eine Vorlage finden Sie unter der Rubrik „Downloads / Links“.

Gebräuchlicher Vorname

Nach dem neuen Recht ist bei mehreren Vornamen der gebräuchliche Vorname zu kennzeichnen. Auskünfte aus dem Melderegister Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Außerdem wurde die gesetzliche Pflicht zur Abgabe einer Erklärung bei jeder Anfrage nach einer Melderegisterauskunft eingeführt, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verarbeitet und genutzt werden.

Bedingter Sperrvermerk

Für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, wohnen, wird künftig ein sogenannter bedingter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen. In diesen Fällen muss die Meldebehörde bei Melderegisterauskünften an Private künftig vor einer Auskunftserteilung den Betroffenen anhören und darf dann keine Auskunft erteilen, wenn durch die Auskunft schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden (z.B. Hinweise auf Pflegebedürftigkeit oder Suchterkrankung über die Einrichtungsadresse). Der bedingte Sperrvermerk wird von Amts wegen eingetragen. Weitere Informationen sowie den Gesetzestext finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Inneren (BMI) unter der Rubrik "Downloads/Links".

Adresse

Anschrift

Bürgerbüro
Lange Straße 39
33165 Lichtenau

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Hinweise

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Online Terminvereinbarung über die Homepage der Stadt Lichtenau www.lichtenau.de möglich.

Erreichbarkeit / ÖPNV

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Montag und Dienstag 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr Donnerstag 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr Terminvereinbarungen sind zudem online über die Homepage: www.lichtenau.de möglich