Personen- und Dienstleistungsverzeichnis

Schulpflicht und Einschulung 

Beschreibung

Schulpflicht

Nach dem Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sind alle Kinder ab dem 6. Lebensjahr und alle Jugendlichen, die in Nordrhein-Westfalen ihre Wohnung, ihren Ausbildungs- oder Arbeitsplatz haben, schulpflichtig.

In besonderen Fällen besteht sowohl die Möglichkeit der vorzeitigen Einschulung von noch nicht schulpflichtigen Kindern als auch die Möglichkeit der einjährigen Zurückstellung von schulpflichtigen Kindern vom Schulbesuch.

Nach dem Verlassen einer allgemein bildenden Schule sind alle Jugendlichen bis zur Volljährigkeit bzw. alle Auszubildenden bis zum Abschluss des bestehenden Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.


Wann wird mein Kind schulpflichtig?

Der bisher auf den 30. Juni festgelegte Stichtag wird auf den 30. September verschoben. Alle Kinder, die an diesem Tag das 6. Lebensjahr vollenden, gelten in Nordrhein-Westfalen als schulpflichtig.

Geburtsdatum Ihres Kindes     Einschulung zum Schuljahr

01.10.2012 bis 30.09.2013      2019/2020

Jüngere Kinder, die von den Eltern für schulfähig gehalten werden, können auf Antrag vorzeitig eingeschult werden. Der Antrag kann bei der nächstgelegenen Grundschule oder jeder anderen Grundschule gestellt werden. Über die Aufnahme in die Schule entscheidet dann die Schulleitung auf Grundlage der schulärztlichen Untersuchung.


Wie werde ich über die Schulpflicht meines Kindes informiert?

Wenn Ihr Kind schulpflichtig wird, erhalten Sie ein Schreiben zur Anmeldung.
Die Information über die Schulpflicht wird ca. 3 Wochen vor den Anmeldeterminen versendet.
Sollten Sie kein Schreiben über die Schulpflicht bekommen haben, können Sie Ihr Kind an der Grundschule im Anmeldezeitraum anmelden.


Bei welcher Grundschule melde ich mein Kind an?

In der Stadt Lichtenau gibt es verschiedene Schularten.
In Bekenntnisschulen dürfen jedoch nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, wenn sie dem entsprechenden Bekenntnis angehören oder die Eltern ausdrücklich wünschen, dass Ihr Kind nach den Grundsätzen dieser Religion erzogen werden soll.

Die Grundschulbezirke sind zum 01.08.2008 aufgehoben, d. h. Sie können Ihr Kind bei nur einer Grundschule Ihrer Wahl anmelden.


Was habe ich bei der Schulwahl zu beachten?

Einen rechtlichen Aufnahmeanspruch haben Sie nur bei der nächstgelegenen Grundschule.

Übersteigt die Zahl der Kinder mit Aufnahmeanspruch die Kapazität der nächstgelegenen Grundschule, wird die Schulleitung eine Auswahlentscheidung treffen und Ihnen gegebenenfalls eine andere Grundschule mit freier Kapazität empfehlen. In diesem Fall haben Sie einen Anspruch auf Fahrkostenerstattung für Ihr Kind.

Wählen Sie selbst eine andere als die nächstgelegene Grundschule, kann Ihr Kind dort ebenfalls nur im Rahmen der freien Plätze aufgenommen werden und hat zudem gegenüber den Kindern mit Rechtsanspruch Nachrang. Wird Ihre Anmeldung von der anderen als der nächstgelegenen Grundschule angenommen, müssen Sie für evtl. Beförderungskosten Ihres Kindes zu dieser Schule selbst aufkommen, wenn Ihre nächstgelegene Schule aufnahmebereit gewesen wäre.



Wann kann ich mein Kind an der Grundschule anmelden?

Sie können Ihr Kind an den folgenden Terminen bei einer Grundschule anmelden: >Was muss ich zur Anmeldung mitbringen?

1. Ihr Kind
2. Geburtsurkunde Ihres Kindes oder das Familienstammbuch


Wann muss mein Kind zur Schuluntersuchung?

Die Schuluntersuchung wird beim Gesundheitsamt (Kreis Paderborn) durchgeführt. Hier erhalten Sie nach der Anmeldung Ihres Kindes an der Grundschule vom Kreis Paderborn eine gesonderte Einladung.


Kinder mit vermutetem sonderpädagogischem Förderbedarf:

Diese Kinder werden wie alle anderen Kinder auch bei der nächstgelegenen Grundschule angemeldet. Die erforderlichen Maßnahmen werden von der Schulleitung der zuständigen Grundschule eingeleitet. Sonderpädagogischer Förderbedarf kann in folgenden Bereichen bestehen: Lernhilfe, Körperbehinderte, Sprachbehinderte, Hörgeschädigte, Sehbehinderte usw.

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