Personen- und Dienstleistungsverzeichnis

Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes 

Beschreibung

Wer seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen kann, hat Anspruch auf entsprechende Hilfen nach dem 3. und 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Das SGB XII unterscheidet zwei Personengruppen bzw. Hilfearten:

a) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem 4. Kapitel SGB XII erhalten ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte  Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen  beschaffen können.
Kinder und Eltern werden nicht zum Unterhalt herangezogen, sofern ihr jährliches  Gesamteinkommen 100.000 EUR nicht übersteigt.

b) Hilfe zum Lebensunterhalt
nach dem 3. Kapitel SGB XII erhalten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt  nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Ihrem  Einkommen und Vermögen, beschaffen können und die keinen Anspruch auf  Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder auf Grundsicherung für  Arbeitssuchende haben.
Kinder und Eltern werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum Unterhalt herangezogen.

Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.

Die gewährten Hilfen sind in der Regel nicht zurückzuzahlen. In bestimmten Fällen kann aber auch eine Hilfegewährung in Form eines Darlehens in Frage kommen.

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Adresse

Anschrift

Stadtverwaltung Lichtenau
Lange Straße 39
33165 Lichtenau

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Erreichbarkeit / ÖPNV

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Montag und Dienstag 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr Donnerstag 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr Terminvereinbarungen sind zudem online über die Homepage: www.lichtenau.de möglich